Spielautomaten manipulieren: was das Gesetz sagt und was Gerichte entschieden haben
Am Programm geschraubt und plötzlich vor Gericht? Spielautomaten manipulieren kann strafbar sein, das zeigen zwei Fälle des Bundesgerichtshofs. Ich bin kein Jurist, deshalb stehen hier die Gesetzestexte und die beiden Entscheidungen im Wortlaut. Lies selbst nach, was die Richter entschieden haben und was im Gesetz steht.
Was das Gesetz sagt
Die zentrale Vorschrift ist der Computerbetrug, § 263a Strafgesetzbuch. Strafbar ist danach, wer „das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt“. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Schon die Vorbereitung mit entsprechenden Computerprogrammen kann nach Absatz 3 bis zu drei Jahre bringen. Für Automaten gibt es außerdem § 265a: „Wer die Leistung eines Automaten … in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“, riskiert bis zu einem Jahr. Ob § 265a bei Spielautomaten angewandt wird, habe ich in keiner Entscheidung belegt gefunden. Jasmin hat alle Texte im Wortlaut nachgelesen.
Wie der Kasten geschützt ist
Ein Kasten muss laut Spielverordnung „gegen Veränderungen gesichert gebaut“ sein, und er zeichnet so auf, dass „feststellbar ist, ob nachträglich Veränderungen vorgenommen worden sind“. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verlangt vor der Zulassung ein IT-Sicherheitsgutachten. Spätestens 24 Monate nach dem Aufstellen wird der Kasten nachgeprüft, und die Prüfplakette ist laut PTB „gegen Entfernung und Fälschung geschützt“. Verändert der Antragsteller zugelassene Geräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen, ist die Zulassung laut Gewerbeordnung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Zwei Fälle vor dem Bundesgerichtshof
Und wie war’s dann wirklich?
1994 ging es um einen Spieler mit einem rechtswidrig beschafften Programm für den Kasten „Triomint-Jacky-Jackpot“. Der Bundesgerichtshof entschied (1 StR 157/94): „Wer unter Einsatz des rechtswidrig erlangten Computerprogramms an einem Geldspielautomaten „spielt“, wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein (§ 263 a Abs. 1 StGB).“ Anders sieht das Gericht Fälle, in denen jemand „rein geistige Fähigkeiten oder eine besondere Geschicklichkeit“ nutzt.
2018 lag der Fall andersherum (4 StR 305/17). Hier hatten Betreiberseite und Techniker die Software verändert und die Gewinnwahrscheinlichkeit „von 94 % auf 90 %“ gesenkt. Der Bundesgerichtshof gibt die Feststellungen des Landgerichts so wieder: „Insgesamt waren ab August 2014 deutschlandweit 716 Spielgeräte auf diese Weise manipuliert.“ Und: „Durch diese Softwareveränderung entsprachen die Geräte nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten Bauartzulassung.“ Wer ein Gerät abweichend von der Zulassung betreibt, erfüllt laut Gericht schon den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB.
- 716manipulierte Spielgeräte ab August 2014, festgestellt vom Landgericht
- 94 % → 90 %abgesenkte Gewinnwahrscheinlichkeit in diesem Fall
- bis 5 JahreFreiheitsstrafe nach § 263a Abs. 1 StGB
Was heißt das für dich am Tresen?
Für mich heißt das: In beiden Fällen ging es um Programme, 1994 um ein rechtswidrig beschafftes, 2018 um veränderte Software. Ein Trick ohne solches Programm war in keinem der beiden Fälle Thema. Einen Beleg dafür, dass man einen zugelassenen Kasten von außen zu seinen Gunsten beeinflussen kann, habe ich nicht gefunden. Wer es versucht, riskiert eine Anzeige.
Wohin als Nächstes?
Reicht es jetzt mit den Regeln?
Welche Merkur-Tricks am Tresen erzählt werden und was dagegen spricht, steht unter Merkur-Tricks im Check. Weitere Mythen findest du unter Tricks und Mythen am Automaten, die Regeln am Kasten unter Kneipe gegen online.